In der Abteilungsordnung werden männliche Bezeichnungen benutzt. Eine konsequente Anwendung einer weiblichen und einer männlichen Nennung würde zu einer Unleserlichkeit der Ordnung führen und die Verständlichkeit der Aussagen in Frage stellen. Es wird deshalb an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass Frauen und Männer in der nachstehenden Ordnung gleichrangig angesprochen werden.
§1 Name
Gemäß § 3 der Vereinssatzung, des Vereins Fortuna Walstedde e.V. (nachfolgend Verein), gibt sich die Abteilung, die für den Fahrradsport gegründet wurde, den Namen RADSPORTABTEILUNG.
§ 2 Status der Abteilung
Die Radsportabteilung ist gemäß § 3 der Vereinssatzung des Vereins eine unselbstständige Untergliederung des Vereins Fortuna Walstedde e.V.. Sie kann keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen, die im Wert den in der Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes des Vereins festgelegten Betrag überschreiten.
§ 3 Mitglieder
Alle Mitglieder der Radsportabteilung sind Mitglieder des Vereins und unterliegen den in der Vereinssatzung für Mitglieder festgelegten Rechten und Pflichten. (§ 4 der Vereinssatzung)
Maßgebend für die Mitgliedschaft in der Radsportabteilung ist ein entsprechender Eintrag in der Mitgliederliste des Vereins. Alle passiven und alle am Sportbetrieb der Radsportabteilung teilnehmenden Personen müssen Mitglieder der Radsportabteilung sein.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Über die Höhe der abteilungsspezifischen Beiträge für die Radsportabteilung bestimmt die Abteilungsversammlung. Sonstige Bestimmungen zum Mitgliedsbeitrag regelt der § 5 der Vereinssatzung.
§ 5 Organe
Die Organe der Abteilung sind
a) die Abteilungsversammlung
b) der Abteilungsvorstand
c) der erweiterte Abteilungsvorstand
§ 6 Abteilungsversammlung
Für die Bedeutung und die Einberufung von Mitgliederversammlungen der Radsportabteilung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Vereinssatzung (§ 7 der Vereinssatzung)
§ 7 Zusammensetzung des Abteilungsvorstandes
Abteilungsleiter
Stellvertretender Abteilungsleiter
Kassierer
Schriftführer
4 Beisitzer
§ 8 Wahl des Vorstandes
(1) Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung für je zwei Jahre gewählt.
In den ungraden Kalenderjahren:
· Der Abteilungsleiter
· Der Kassierer
· Der 1. Beisitzer
· Der 2. Beisitzer
In den graden Kalenderjahren:
· Der Stellvertretende Abteilungsleiter
· Der Schriftführer
· Der 3. Beisitzer
· Der 4. Beisitzer
Die Wahl des Abteilungsleiters durch die Abteilungsversammlung erfolgt mit sofortiger Wirkung, jedoch unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.
(2) Scheidet ein Abteilungsvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Abteilungsversammlung führt. Die nächste Abteilungsversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
(3) Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes bleiben bis zur ordnungsmäßigen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
(4) Sollte ein Abteilungsvorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Abteilungsvorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
§ 9 Sportliche Leiter
Die Sportlichen Leiter der einzelnen Sportgruppen werden für je ein Jahr vom Abteilungsvorstand bestimmt.
§ 10 Erweiterter Abteilungsvorstand
Der Abteilungsvorstand und die sportlichen Leiter bilden den Erweiterten Vorstand.
§ 11 Sitzungen des Abteilungsvorstandes
(1) Der Abteilungsvorstand tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
(2) Der Erweiterte Abteilungsvorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(3) Die Treffen des Erweiterten Abteilungsvorstandes zählen auch als Zusammenkunft des Abteilungsvorstandes.
§ 12 Abteilungskasse
Die Abteilungskasse ist Bestandteil der Hauptkasse des Vereins.
§ 13 Prüfung der Abteilungskasse
(1) Die Abteilungskasse muss einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres des Vereins, geprüft werden. Entweder durch eigens gewählte Kassenprüfer der Abteilung oder durch die Kassenprüfer des Vereins.
(2) Für die Wahl und Bedeutung der Kassenprüfer gelten sinngemäß die Bestimmungen der Satzung des Vereins. (§ 12)
§ 14 Auflösung der Radsportabteilung
(1) Über die Auflösung der Radsportabteilung entscheidet der Gesamtvorstand (des Vereins)nach § 17 (5) der Vereinssatzung.
(2) Der Abteilungsvorsitzende muss die Auflösung der Radsportabteilung beantragen,
wenn dies von einer ¾ Mehrheit der eigens hierfür einberufenen
Abteilungsversammlung beschlossen wird.
§ 15 Beschluss und Änderung der Abteilungsordnung
(1) Die Abteilungsordnung wird vom erweiterten Vorstand (des Vereins) erstellt und geändert. Über Erstellung und Änderungen entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes. (§ 16 (3) der Vereinssatzung)
(2) Die Abteilungsordnung und deren Änderungen müssen auf der Abteilungsversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Abteilungsmitglieder bestätigt werden.
§ 16 Inkrafttreten der Abteilungsordnung
Die Abteilungsordnung tritt mit der Zustimmung von einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Abteilungsmitglieder auf der Abteilungsversammlung 2010 in Kraft.
Walstedde 15.01.2010
Martin Averkamp Willi Kettermann ________________________ _______________________________ 1. Vorsitzender des Vereins 1. Abteilungsleiter Radsportabteilung